Voraussetzungen

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von ambulant betreutem Wohnen ist das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer psychischen Erkrankung sowie daraus resultierende Schwierigkeiten bei einer eigenständigen Lebensführung.
Wird das Vorliegen dieser Bedingungen durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen, besteht entsprechend dem Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf ambulant betreutes Wohnen (§ 53 SGB XII).

Die Kosten der Maßnahme werden vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Sozialhilfeträger übernommen. Sollte das Einkommen oder das Vermögen eine bestimmte Grenze überschreiten, kann es eventuell zu einer Kostenbeteiligung kommen. In welchen Fällen dieses zutrifft, kann in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Die jeweiligen Hilfsmaßnahmen und deren zeitlicher Rahmen werden in einem Hilfeplan, den wir gemeinsam erarbeiten, individuell ermittelt.

Ambulant betreutes Wohnen ist eine Hilfe, die auf Freiwilligkeit beruht und die den Willen zur Zusammenarbeit voraussetzt.

Übrigens: Eine abstinente Lebensführung ist keine Zugangsvoraussetzung.